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Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung von Strom respektive Gas
1. Umfang und Durchführung der Lieferung, Weiterleitungsverbot
1.1 Die Präg Strom und Gas GmbH & Co. KG (nachfolgend Präg genannt) ist verpflichtet, den Strom- respektive Gasbedarf des Kunden entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit der Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange Präg an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
1.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- respektive Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, Präg ebenfalls von der Leistungspflicht befreit. Das gleiche gilt, wenn der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.
1.3 Ziff. 1.2 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Präg nach Ziff. 5. beruht.
1.4 Der Kunde wird den gelieferten Strom respektive Gas lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2. Abnahmestelle, Messung
2.1 Der Elektrizitäts- respektive Gasbedarf wird für jede Abnahmestelle gesondert erfasst und abgerechnet. Als Abnahmestelle gilt jede selbstständige Wirtschaftseinheit. Eine Abnahmestelle kann nicht mehrere Hausanschlüsse umfassen. Nur im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehende Strom- respektive Gasverbraucher gelten als eine einzige Abnahmestelle. Unerheblich ist, ob die Verbrauchseinrichtungen von mehreren Kunden gemeinsam genutzt werden.
2.2 Die Abrechnung des Strom- respektive Gasverbrauchs wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, von Präg, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen von Präg oder des etzbetreibers/Messstellenbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm dies nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können Präg und/oder der Netzbetreiber/Messstellenbetreiber den Verbrauch des Kunden insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind.
2.3 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Präg, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen. Es ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen frei zugänglich sind.
3. Zahlung, Verzug
3.1 Präg kann für die Strom- respektive Gaslieferung Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.2 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Präg in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens per Einzugsermächtigung oder durch Banküberweisung zu zahlen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt, ab dem Präg über den Rechnungsbetrag endgültig verfügen kann. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub nur, wenn eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
3.3 Bei Zahlungsverzug kann Präg die Kosten für jede nach der in Ziff. 3.2 genannten Zahlungsaufforderung versandte, erneute Zahlungsaufforderung oder die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Betrag durch einen Beauftragten eingezogen wird, pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
3.4 Bei verspäteter Zahlung kann Präg Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe verlangen.
3.5 Gegen Ansprüche von Präg kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
4. Sicherheitsleistung
Präg ist berechtigt, vor Beginn oder während des Lieferzeitraums eine angemessene Sicherheitsleistung (hierzu zählen insbesondere Vorauszahlung, Bankbürgschaft, Unternehmensgarantie, Barsicherheit mit Schuldbeitrittserklärung) vom Kunden zu verlangen, wenn zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Bonität des Kunden bzw. seines Sicherungsgebers nachweislich verschlechtert oder wenn fällige Rechnungen wiederholt nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wurden. Die Kosten einer Bonitätsauskunft trägt in jedem Fall der Vertragspartner, der die Auskunft anfordert.
5. Einstellung der Lieferung/fristlose Kündigung
5.1 Präg ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde Strom respektive Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (Strom- respektive Gasdiebstahl).
5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe und unter Berücksichtigung etwaiger Sicherheitsleistungen nach Ziff. 4. ist Präg ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung von Präg resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen kurzfristig nachkommt. Der Kunde wird Präg auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
5.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie die Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal in Rechnung gestellt. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.
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5.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Belieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-die Voraussetzungen nach Ziff. 5.1 oder 5.2 wiederholt vorliegen und im Falle des wiederholten Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde,
-ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder
-wenn Grund zur Annahme besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.
6. Haftung
6.1 Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- respektive Gasversorgung erleidet, haftet Präg nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Präg weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Haftungsanspruch des Kunden gegen den Netzbetreiber bestehen kann, § 18 Niederspannungsanschlussverordnung.
6.2 Präg wird unverzüglich auf Verlangen des Kunden über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
6.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung von Präg, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigefügt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
7. Umzug des Kunden
7.1 Im Falle eines Umzugs ist der Kunde verpflichtet, Präg binnen eines Monats unter vollständiger Angabe der neuen Anschrift in Textform hierüber in Kenntnis zu setzen.
7.2 Vorbehaltlich Ziff. 7.3 wird Präg die Belieferung des Kunden an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages fortsetzen. Voraussetzung für eine Belieferung des Kunden an der neuen Entnahmestelle zum Zeitpunkt des Einzugs ist die rechtzeitige Mitteilung des Umzugsdatums.
7.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. In diesem Fall unterbreitet Präg dem Kunden gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Strom respektive Gas.
8. Geheimhaltung, Datenschutz
8.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages über die jeweils andere Vertragspartei erlangten Informationen soweit sie nicht
a) jedermann zugänglich sind,
b) ihre Weitergabe für die jeweils andere Vertragspartei ersichtlich ohne Nachteil ist oder
c) aufgrund einer gesetzlichen Auskunftspflicht einer Behörde oder einem Gericht offengelegt werden müssen vertraulich zu behandeln.
8.2 Die personenbezogenen Daten des Kunden, wie z.B. Name und Adresse, werden bei Präg sowie Dritten, denen sich Präg zur Durchführung eines Vertrages bedient, erhoben, gespeichert und verarbeitet. Präg ist mittels dieser personenbezogenen Daten zur Bonitätsprüfung des Kunden berechtigt, insbesondere Auskünfte bei Kreditinstituten, Auskunfteien oder sonstigen Kreditinformationssystemen einzuholen und Negativdaten abzuspeichern.
9. Änderungen des Vertrages, Kündigungsrecht
9.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. dem EnWG, StromGVV, GasGVV, StromNZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist Präg berechtigt, die Vertragsbedingungen insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
9.2 Anpassungen der Vertragsbedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsbeginn möglich. Präg wird dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt und die geänderte Fassung der Vertragsbedingungen wird ab dem angegebenen Monatsbeginn Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Auf diese Folgen wird Präg den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.
9.3 Ziff. 9.1 und 9.2 gelten nicht für die Änderung des Strom- respektive Gaspreises, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
10.2 Präg darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Tritt an die Stelle von Präg ein anderes Unternehmen in die aus dem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten ein, bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des der Kenntnisnahme folgenden Monats zu kündigen.
10.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit in diesem Vertrag keine abweichende Bestimmung getroffen ist. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.
10.4 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt im Übrigen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV vom 26.10.2006, BGBl. I 2006, S. 2391) in ihrer jeweils gültigen Fassung respektive die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV vom 26.10.2006, BGBl. I 2006, S. 2391) in ihrer jeweils gültigen Fassung.